In diesem Blogpost dokumentiere ich, wie das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) versucht hat, mir eine Versorgungsauskunft faktisch zu verwehren, wie anschließend zu meinen Ungunsten entschieden wurde – und wie ich am Ende dennoch rund acht Jahre mehr ruhegehaltsfähige Zeit anerkannt bekommen habe, als zunächst vorgesehen. Das entspricht grob gerechnet etwa 100.000 Euro mehr Pension! Der Text soll Ihnen helfen, solche Fehler bei Ihrer Versorgungsauskunft nicht einfach hinzunehmen, sondern Ihr Recht tatsächlich durchzusetzen. Der Fall liegt nun schon einige Jahre zurück, aber er ist heute so aktuell wie damals. Hinweis: Das ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle Beratung; ich schildere meinen Fall und meine persönliche Vorgehensweise.
1. Pension als Beamter (maximal 71,75%)
Als Beamter erhalten Sie später eine Pension von derzeit maximal 71,75% Ihrer letzten Besoldung. Diesen Höchstsatz erreichen Sie aber nur, wenn Sie mindestens 40 Dienstjahre vorweisen. Das ist als Professor praktisch kaum erreichbar – es sei denn, Sie werden ungewöhnlich früh berufen. Deshalb gibt es Regelungen, nach denen sich Professoren Zeiten vor der Professur anerkennen lassen können, die auf die 40 Jahre angerechnet werden. Für eine Promotion werden beispielsweise zwei Jahre anerkannt (ja: zwei Jahre; wer nicht gerade Dr. med. ist oder seinen Doktor auf fragwürdige Weise erworben hat, weiß, wie realitätsfern das ist – aber immerhin, 2 Jahre sind besser als 0).
Viele Professoren haben ungewöhnliche Lebensläufe mit unterschiedlichsten Beschäftigungsformen: wechselnde Verträge, verschiedene Einrichtungen, Ausland, Stipendien, eventuell Phasen ohne Beschäftigung oder Familienzeiten; vielleicht Industrie, vielleicht Unternehmensgründung und Selbstständigkeit. Umso wichtiger wäre es bei der Berufung, zeitnah zu wissen, welche Zeiträume später ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Genau dafür gibt es die Versorgungsauskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW).
2. Versorgungsauskunft laut LBV erst mit 55 Jahren
Das LBV hat dafür sogar ein Online-Antragsverfahren eingerichtet. Auf der Website finden sich angeblich “alle Informationen” die nötig sind für Ihre Versorgungsauskunft. Dort steht dann allerdings auch, dass der Antrag nur für Beamte gelte, „die das 55. Lebensjahr vollendet haben“.

Wenn Sie weiter recherchieren, finden Sie eine FAQ-Seite. Dort heißt es zur Frage „Unter welchen Kriterien erhalte ich eine Versorgungsauskunft?“, dass auch Beamte unter 55 eine Auskunft erhalten können – nämlich bei schwerer Erkrankung.

In der FAQ gibt es noch eine weitere Frage: „Ich erfülle die Antragskriterien nicht — wie kann ich dennoch erfahren, wie hoch meine Versorgungsbezüge sein werden?“. Die Antwort verweist lediglich auf einen fiktiven Versorgungsrechner. Das mag als grobe Orientierung taugen, ist aber ausdrücklich keine verbindliche Aussage. Also: Haben Sie als neuer Beamter Pech und sollen jahrzehntelang im Unklaren bleiben?

Und hier ist mein Rat, den ich jedem neuen Beamten dringend mitgeben möchte: Glauben Sie niemals – unter keinen Umständen – Aussagen aus der Verwaltung oder Formulierungen auf Behördenwebsites, wenn Sie daraus Rechte oder Pflichten ableiten wollen. Niemals. Schauen Sie ins Gesetz, denn nur das ist verbindlich. Dieser Rat kommt nicht aus der Theorie, sondern aus bitteren Erfahrungen, die ich in den letzten 5 Jahren sammeln musste und mir gerne erspart hätte.
3. Das Einzige, was zählt: Das Gesetz (LBeamtVG NRW)
Wenn Sie als Beamter eine Versorgungsauskunft beantragen wollen, ist das Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) die maßgebliche Grundlage. Das Gesetz wird gelegentlich geändert; Paragraphenangaben können sich daher verschieben. Eine aktuelle Fassung zu finden ist nicht immer trivial; als Einstieg kann https://beamtenversorgungsrecht.de/landesvorschriften/nordrheinwestfalen dienen.
Für die Frage, welche Zeiten anerkannt werden können, sind insbesondere §§ 9–11 sowie § 82 relevant (je nach Gesetzesstand können die Nummern abweichen). Bevor geklärt wird, welche Zeiten anerkannt werden können, ist aber zunächst wichtig, wer ab wann eine Auskunft beantragen kann. Hierfür ist § 57 Abs. 5 zentral. Dort heißt es:
(5) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 9 bis 11 und § 82 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage.
Das ist eindeutig: Über Zeiten nach §§ 9 bis 11 und § 82 Abs. 2 soll in der Regel bei der Berufung entschieden werden. Keine Altersgrenze. Kein Hinweis darauf, dass dies nur bei Krankheit gelten würde. Welche Zeiten §§ 9 bis 11 und § 82 betreffen, erläutere ich weiter unten. Wenn Sie sich jetzt fragen, warum die LBV-Website und Teile der FAQ den Eindruck erwecken, dass eine Auskunft erst ab 55 oder bei schwerer Krankheit gegeben wird: Ich kann es nicht seriös erklären. Es gibt viele mögliche Gründe – keiner davon ist geeignet, Vertrauen zu schaffen. Wenn Sie eine belastbare Erklärung haben, schreiben Sie sie gern in die Kommentare.
4. Mein Fall
Hier nun mein konkreter Fall, der Ihnen hoffentlich hilft, Ihre eigenen Ansprüche konsequent zu prüfen und durchzusetzen.
4.1 LBV will nur unverbindliche Auskunft als “Serviceleistung” erteilen und ignoriert Zeiten (Postdoc, Unternehmensgründung, …)
Im August 2020 habe ich mehrfach mit dem LBV telefoniert, um zu klären, warum laut Website angeblich kein Antrag möglich sei, obwohl das Gesetz etwas anderes nahelegt. Die sinngemäße Antwort war wiederholt: “Das machen wir schon immer so.” Als Argument ist das schlicht wertlos: Eine behördliche Praxis wird nicht dadurch rechtmäßig, dass sie alt ist. Wenn eine Verfahrenspraxis im Ergebnis dem Gesetzeswortlaut widerspricht, ist nicht das Gesetz das Problem, sondern die Praxis. “Das machen wir immer so” ist damit keine Begründung, sondern ein Eingeständnis, dass man sich gerade nicht am Gesetz orientiert.
Da ich das Gesetz gelesen hatte, habe ich mich nicht auf Webtexte verlassen, und dem LBV gegenüber schriftlich auf eine verbindliche Entscheidung bzw. einen Bescheid zur Anerkennung meiner Zeiten bestanden. In meinem Schreiben hatte ich detailliert aufgeführt, in welchen Zeiträumen ich welche Tätigkeiten ausgeübt habe.
Am 5. August 2020 erhielt ich eine ausdrücklich unverbindliche Auskunft der LBV zu meiner Altersversorgung. Die LBV wies dabei explizit darauf hin, dass sie mir „keinen rechtsverbindlichen Bescheid“ geben könne. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum § 57 Abs. 5 hier angeblich nicht greifen solle, fehlte. Zusätzlich wurden wesentliche Zeiträume nicht berücksichtigt: Meine Postdoc-Zeit fehlte vollständig, das Studium wurde nur teilweise anerkannt, meine Selbstständigkeit ebenfalls – ohne belastbare Begründung.


4.2 Ich bestehe auf offiziellem Bescheid und Anerkennung aller Zeiten
Ich habe der LBV daraufhin geantwortet, dass ich gemäß § 57 eine verbindliche Entscheidung erwarte, und dass Postdoc-Zeit, Unternehmensgründung sowie weitere Zeiten aus meiner Sicht vollständig anzuerkennen sind. Das vollständige Schreiben stelle ich hier zur Verfügung. Sie können es gern als Formulierungshilfe oder Orientierung für Ihre Kommunikation mit der LBV verwenden.
Die LBV antwortete am selben Tag. Sie erklärte ausdrücklich, ich habe keinen Anspruch auf eine Entscheidung; die Auskunft sei lediglich ein „Service“ der Behörde. Auf die gesetzliche Regelung ging sie nicht ein. Gleichzeitig begründete sie, warum die zuvor fehlenden Zeiten nicht anerkannt worden seien.

Die Begründungen sind im Schreiben der LBV im Wortlaut nachzulesen (unten). Wie sich später zeigte, waren die Begründungen der LBV weitestgehend falsch. Letztlich ließ sich ein Großteil der Zeiten dennoch anerkennen. Mein Rat ist daher an Sie: Lesen Sie meine Kommunikation mit der LBV genau, um zu verstehen, welche Argumentationsmuster die Behörde erwartet, damit Sie von Beginn an belastbar begründen können.
Ich finde mein damaliges Antwortschreiben leider nicht mehr. Ich erinnere mich aber sehr gut daran, dass meine Geduld an diesem Punkt erschöpft war. Die LBV ignorierte Hinweise auf das Gesetz konsequent. Sie erklärte nicht, warum das Gesetz im konkreten Fall nicht gelten solle – sie tat so, als existiere es nicht. Das war kein Detailfehler, sondern Vorsatz und ein Vorgehen, das man als Betroffener nicht einfach schlucken sollte. Entsprechend deutlich fiel mein Antwortschreiben aus.
4.3 Der erste offizielle Bescheid: Ein Witz
Und dann kam am 11. September 2020 tatsächlich ein offizieller Bescheid mit einer verbindlichen Entscheidung. Das, obwohl die LBV zuvor mehrfach betont hatte, sie könne nur eine Serviceauskunft erstellen und keinen rechtsverbindlichen Bescheid.
Damit war das Thema aber nicht erledigt. Überlegen Sie, was eine frustrierte Sachbearbeiterin macht, wenn sie sich in die Ecke gedrängt sieht und nun formal entscheiden muss: Sie entscheidet so restriktiv wie möglich – gerade noch im Rahmen dessen, was sie meint rechtfertigen zu können. Genau so ist es auch hier gelaufen. Trotz meiner ergänzenden Erläuterungen wurden zentrale Zeiten (u.a. Postdoc) weiterhin nicht anerkannt.
4.4 Mein Widerspruch
Ich habe daher am 9. Oktober 2020 Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Ich habe erneut mit dem Gesetz argumentiert und ausführlich begründet, warum ich in bestimmten Positionen nicht „allgemeine Berufserfahrung“, sondern besondere, für das Amt relevante Fachkenntnisse erworben habe. Auch diesen Widerspruch stelle ich vollständig zur Verfügung; er kann ebenfalls als Beispiel für Sie dienen.
Im Januar 2021 forderte die LBV weitere Unterlagen bzw. zusätzliche Begründungen an, die ich nachreichte (siehe folgendes Dokument).
4.5 Der finale Bescheid: 8 Jahre mehr = 100.000 €
Und dann – endlich – kam im April 2021 ein neuer Bescheid, in dem rund acht Jahre zusätzlich anerkannt wurden. Acht Jahre! Da ich bereits nach dem ersten restriktiven Bescheid auf 36 ruhegehaltsfähige Jahre kam, brachten mich diese acht Jahre auf die notwendigen 40 Jahre (bzw. darüber hinaus) und damit in den Bereich des Höchstsatzes. Das sind grob sechs Prozentpunkte mehr als beim ersten Bescheid. Unter der Annahme, dass ich etwa 20 Jahre lang Pension beziehe, wird sich das auf rund 100.000 Euro mehr belaufen. Anders gerechnet: Nach dem ersten Bescheid hätte ich Anspruch auf 65% Pension gehabt; bei einer angenommenen Besoldung von 75.000 Euro wären das 48.750 Euro Pension pro Jahr. Mit dem neuen Bescheid liege ich bei etwa 53.250 Euro, also rund 9% mehr Pension.
5. Zusammenfassung und Empfehlungen
Zusammengefasst war der Vorgang eine Odysee, die viele Dutzend Stunden extrem unangenehme Zeit gekostet hat. Und er hat ein Stück weit mein Vertrauen in die Funktionsfähigkeit staatlicher Verwaltung erschüttet und mir gezeigt: Man darf behördliche Aussagen nicht als Wahrheit behandeln, nur weil sie von einer Behörde kommen. Die LBV vermittelt auf ihrer Website ein Bild, das mit dem Gesetz nicht sauber zusammenpasst, und sie hat in meinem Fall anfangs Positionen vertreten, die sie später faktisch selbst aufgegeben hat. Ich kann hier beim besten Willen kein entschuldbares Verhalten erkennen, sondern einzig und allein Vorsatz, aus einer fragwürdigen Motivation. Dazu kam eine erkennbar restriktive Auslegung, die nur mit Hartnäckigkeit, Schriftverkehr und formalen Rechtsmitteln zu korrigieren war. Es ist traurig, dass man als Beamter dafür Zeit und Nerven investieren muss. Nach mehreren Jahren als Beamter kann ich allerdings bestätigen: Solche Muster sind keine Ausnahme. Ähnliches habe ich mit der Beihilfestelle kvw erlebt (inklusive einer Untätigkeitsklage, die ich gewonnen habe) und auch mit der Universität Siegen – aber das sind Themen für zukünftige Blogposts.
Ich empfehle jedem neuen Beamten bzw. Professor, den Weg frühzeitig zu gehen. Mein Schriftverkehr zeigt, dass man für Zeiten außerhalb eines „Standardlebenslaufs“ eine saubere Dokumentation braucht: Urkunden, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitszeugnisse, Nachweise zu Promotionsbeginn und -verlauf, Stipendienunterlagen und vieles mehr. Wenn Sie erst mit 55 anfangen, sind Unterlagen oft verschwunden – oder Sie erinnern sich schlicht nicht mehr präzise.
Und es gibt noch einen zweiten, unangenehmen Grund, warum „später“ keine Option ist: Die ruhegehaltsfähigen Zeiten sind nicht nur für die Pension im regulären Ruhestand relevant, sondern gerade auch dann, wenn Sie unerwartet dienstunfähig werden. Stellen Sie sich vor, Sie bekommen Krebs oder eine andere schwere Erkrankung, werden dienstunfähig, und plötzlich sollen Sie – oder Ihre Angehörigen – in einer Ausnahmesituation Unterlagen zusammentragen, Zeiten nachweisen, Bescheide prüfen und gegebenenfalls widersprechen. Das ist in der Praxis schlicht unrealistisch. In meinem Fall wären ohne die nachträgliche Korrektur acht Jahre nicht anerkannt worden. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand hätten diese acht Jahre nicht „nur“ grob als sechs Prozentpunkte im Endergebnis gewirkt, sondern unmittelbar: 8 × 1,79375% = rund 14 Prozentpunkte Unterschied. Das sind je nach Besoldung schnell mehrere hundert Euro pro Monat – Geld, das gerade bei schwerer Erkrankung oder bei der Versorgung einer Familie den Unterschied machen kann.
Deshalb meine Empfehlung: Investieren Sie die Zeit und beantragen Sie die Versorgungsauskunft möglichst zeitnah nach der Berufung. Denn ein Punkt ist zentral: Das Gesetz sagt, dass über die Anerkennung in der Regel „bei der Berufung in das Beamtenverhältnis“ entschieden werden soll. Wenn Sie jahrelang warten, ist unklar, wie sich Ihre Durchsetzungsmöglichkeiten praktisch entwickeln. Ich würde mich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass es später einfacher wird.

0 Comments