Mitte 2024 verloren mein „KI-Anwalt“ ChatGPT und ich vor dem Amtsgericht Siegen gegen die LVM. Worum es ging, wie die Klage mit KI-Unterstützung entstand und wo ChatGPT dabei gründlich versagte, habe ich im ersten Teil dieser Serie beschrieben. Dort steht auch der ganze Streit um das Garagentor und die 469,10 Euro.
Dieser zweite Teil handelt vom Richter. Genauer: davon, was passiert, wenn ein Bürger ohne Anwalt ein Gericht ausdrücklich um etwas bittet – und keine Antwort bekommt. Rückblickend waren damit beide zentralen „Helfer“ meines Verfahrens enttäuschend: ChatGPT, weil es mir bei entscheidenden juristischen Fragen keine verlässliche Orientierung gab, und Richter Dr. Wonschik, weil er auf ein von mir ausdrücklich angesprochenes prozessuales Problem nicht reagierte und meine Klage Monate später genau daran scheitern ließ.
Der Unterschied zu ChatGPT ist allerdings erheblich. Eine kostenlose KI ist ein Werkzeug für alles Mögliche, von dem bekannt ist, dass es halluziniert, Fehler macht und gerade bei komplexen Rechtsfragen nicht immer zuverlässig funktioniert. Darauf muss man sich als Nutzer einstellen. Richter Dr. Wonschik ist dagegen ein hochqualifizierter staatlicher Entscheidungsträger, dessen berufliche Aufgabe es ist, Verfahren ordnungsgemäß zu führen, das Prozessrecht anzuwenden und damit auch dazu beizutragen, dass Bürger staatliche Rechtsprechung als nachvollziehbar und verlässlich erleben. An diesem deutlich höheren Maßstab messe ich das Folgende.

Die Kurzfassung
Ich hatte mit meinem Auto das Tor einer gemieteten Garage beschädigt, den Austausch selbst organisiert, die Rechnung über 2.345,49 Euro selbst bezahlt und von meiner Kfz-Haftpflichtversicherung nur 1.876,39 Euro zurückbekommen. Um die restlichen 469,10 Euro ging der Prozess. Alles Weitere steht im ersten Teil.
Prozessual sah es so aus: Im Oktober 2023 antwortete der Anwalt der LVM auf meine Klageschrift, dass meine Klage unzulässig sei. Im November bat ich den Richter ausdrücklich, meine Klageart zu prüfen und mir gegebenenfalls einen Hinweis zu geben. Er antwortete darauf nicht. Das Verfahren lief weiter, wurde in ein schriftliches Entscheidungsverfahren übergeleitet, und am 18. Juni 2024 bekam ich die Antwort auf meine Frage – im Urteil:
„Die Klage ist unzulässig.“
Dazwischen: knapp sieben Monate und zahlreiche Schreiben sowohl von mir als auch von der Beklagten Versicherung und dem Gericht. Also, viel verschwendete Zeit, teils Geld, und Nerven auf allen Seiten.
Meine Klage war keine Glanzleistung
Das gehört an den Anfang, weil ich meine eigene Rolle in diesem Verfahren nicht kleinreden möchte. Gemessen an dem, was ein guter Fachanwalt vermutlich eingereicht hätte, war meine Klage keine Glanzleistung. Ich bezeichnete sie als „Deckungsklage“, stellte einen Feststellungsantrag, obwohl ein schlichter Antrag auf Zahlung der noch offenen 469,10 Euro möglicherweise die sauberere Konstruktion gewesen wäre, und baute zusätzlich Argumentationsstränge über Beratungspflichten und Werbeaussagen der LVM ein. Auch meine spätere Erwiderung war zu lang, an einigen Stellen unnötig kämpferisch und beschäftigte sich mit Punkten, die für die entscheidende Rechtsfrage vermutlich wenig Bedeutung hatten. Heute würde ich vieles davon deutlich kürzer und nüchterner formulieren. Ein guter Anwalt hätte das Verfahren wahrscheinlich erheblich präziser aufgezogen.
Nur hatte ich eben keinen guten Anwalt – und nicht etwa deshalb, weil ich grundsätzlich meinte, alles selbst besser zu können. Ich hatte insgesamt acht Kanzleien angefragt. Sieben reagierten entweder gar nicht oder lehnten die Sache wegen des geringen Streitwerts beziehungsweise des im Verhältnis dazu hohen Aufwands ab. Eine Anwältin übernahm den Fall zunächst, die Zusammenarbeit funktionierte für mich aber nicht, sodass ich das Mandat wieder beendete. Bei einem Streitwert von 469,10 Euro ist dieses Problem nicht besonders überraschend. Genau deshalb stand auf der ersten Seite meiner Klageschrift ausdrücklich „ohne anwaltliche Vertretung“. Vor dem Amtsgericht ist das zulässig – und bei kleinen Streitwerten häufig auch praktisch die einzige wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit.
Völlig unvorbereitet bin ich trotzdem nicht in dieses Verfahren gegangen. Ich bin Informatiker, kein Jurist, aber als Professor beruflich daran gewöhnt, komplexe Texte zu lesen, Quellen zu prüfen, Argumentationen auseinanderzunehmen und Widersprüche zu suchen. Einige Jahre zuvor hatte ich bereits einen Zivilprozess gegen Lufthansa vollständig ohne Anwalt und ChatGPT geführt und gewonnen. Für den LVM-Fall recherchierte ich selbst, las die Versicherungsbedingungen, prüfte die Schriftsätze der Gegenseite und nutzte zusätzlich ChatGPT. Auch dessen Vorschläge habe ich nicht einfach ungeprüft übernommen, sondern immer wieder verändert, hinterfragt und mit den Originalunterlagen abgeglichen – nicht immer erfolgreich, wie der erste Teil dieser Blogserie zeigt.
Deshalb würde ich meine Klage heute so einordnen: Verglichen mit der Arbeit eines guten Fachanwalts war sie wahrscheinlich schlecht. Verglichen mit dem, was man vernünftigerweise von einem durchschnittlichen Bürger erwarten kann, der sich ohne juristische Ausbildung selbst vor einem Amtsgericht vertritt, war sie vermutlich eher überdurchschnittlich vorbereitet. Und genau diese Vergleichsgruppe ist für mich entscheidend. Wenn der Rechtsstaat ausdrücklich zulässt, dass Bürger vor dem Amtsgericht ohne Anwalt auftreten, kann der praktische Maßstab nicht sein, dass sie das Prozessrecht genauso sicher beherrschen müssen wie ein spezialisierter Rechtsanwalt.
Ich hatte den entscheidenden möglichen Fehler meiner Klage sogar selbst erkannt. Nachdem die LVM die Zulässigkeit angegriffen hatte, fragte ich den Richter ausdrücklich, ob meine Klageart falsch sei und bat gegebenenfalls um einen Hinweis. Mehr kann man von einem juristischen Laien irgendwann kaum verlangen. Wenn selbst jemand, der beruflich mit komplizierten Texten arbeitet, bereits Prozesserfahrung hat, intensiv recherchiert, KI-Unterstützung nutzt und das konkrete Problem sogar selbst anspricht, am Ende trotzdem erst im Urteil erfährt, dass seine Klage an genau diesem Problem scheitert, dann stellt sich für mich eine grundsätzlichere Frage: Wie soll dieses System eigentlich für jemanden funktionieren, der all das nicht mitbringt?
Ich habe ausdrücklich gefragt
Am 26. Oktober 2023 griff der Anwalt der LVM meine Klage frontal auf der prozessualen Ebene an: unzulässig, zu unbestimmt, kein Feststellungsinteresse, kein Rechtsschutzbedürfnis. Er hielt das für so grundlegend, dass er schrieb, es bestehe kein Grund, sich mit meinem Vorbringen der Höhe nach überhaupt auseinanderzusetzen.
Am 21. November antwortete ich darauf. Mein Schriftsatz enthielt einen eigenen Abschnitt mit der Überschrift „Art der Klage“. Ich erklärte, dass ich ohne Rechtsbeistand arbeitete. Und dann schrieb ich:
„Der Kläger bittet hiermit das Gericht die Art der Klage zu überprüfen und ggf. anzupassen oder dem Kläger entsprechende Hinweise zu geben.“
Unmittelbar danach nannte ich auf den Cent genau, was ich wirtschaftlich wollte: die Differenz von 469,10 Euro. Deutlicher konnte ich als Laie kaum werden. Ich habe verstanden, dass hier etwas nicht stimmen könnte. Bitte sagen Sie mir, ob das so ist.
Es gab zwei anständige Reaktionen. Beide blieben aus.
Wenn ein unvertretener Kläger schriftlich fragt, ob seine Klage prozessual funktioniert, gibt es zwei denkbare Antworten.
Die erste: einen Hinweis geben. Ein Satz hätte genügt. „Das Gericht hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, insbesondere hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses.“ Fertig. Keine Rechtsberatung, keine Prozessstrategie, keine Parteinahme.
Die zweite: sagen, dass man das nicht tut. „Das Gericht erteilt keine Hinweise zur Wahl der Klageart.“ Auch das wäre eine Information gewesen. Dann hätte ich gewusst, dass ich auf mich allein gestellt bin, und hätte mir überlegen können, ob ich noch einmal einen Anwalt suche oder die Klage zurücknehme.
Ich bekam keine von beiden. Ich bekam gar nichts.
Das ist der Punkt, an dem meine Kritik anfängt, und dafür braucht es noch kein Prozessrecht. Auf eine direkte, sachliche, schriftlich gestellte Frage nicht zu antworten, ist zunächst einmal eine Frage des Umgangs. In jedem anderen beruflichen Kontext würde man das unhöflich nennen. Gegenüber einem Bürger, der ohne Anwalt vor einem staatlichen Gericht steht und dessen Anliegen von genau dieser Frage abhängt, ist es deutlich schlimmer als das.
Was § 139 ZPO dazu sagt – und was er offenlässt
Man könnte einwenden, der Richter habe gar nicht antworten dürfen. Er müsse neutral bleiben und dürfe einer Partei nicht helfen.
Diese Vorschrift gibt es jedenfalls nicht, soweit ich weiß. Eher das Gegenteil. § 139 ZPO trägt die Überschrift „Materielle Prozessleitung“. Absatz 1 verpflichtet das Gericht, darauf hinzuwirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Absatz 3 lautet:
„Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.“
Dort steht „hat“. Nicht „kann“ und nicht „darf“. Und das Rechtsschutzbedürfnis, an dem meine Klage später scheiterte, ist genau so ein von Amts wegen zu prüfender Punkt – das belegt das Urteil selbst, indem es die Klage daran scheitern lässt. Nach Absatz 4 sind solche Hinweise so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. In den mir vorliegenden Unterlagen findet sich keiner.
Damit ist die Sache juristisch trotzdem nicht entschieden, und ich will hier nicht mehr behaupten, als ich weiß. Es gibt Rechtsprechung, wonach ein zusätzlicher richterlicher Hinweis entbehrlich sein kann, wenn der entscheidende Gesichtspunkt im Verfahren bereits hinreichend erörtert wurde. Und der Anwalt der LVM hatte das Zulässigkeitsproblem nun wirklich ausführlich erörtert. Ob deshalb ein Hinweis rechtlich nicht mehr nötig war, ist für mich als Laien gerade die schwierige Frage. Ich behaupte nicht, sie beantworten zu können.
Nur ändert das nichts an dem, was mich eigentlich stört. Ich hatte den gegnerischen Schriftsatz nicht bloß gelesen. Ich hatte danach den Richter ausdrücklich gefragt, wie er die Sache sieht. Der Anwalt der Gegenseite ist nicht der Richter; seine Aufgabe war es, meine Klage abzuwehren. Wenn er schreibt, meine Klage sei unzulässig, weiß ich damit, was der Anwalt der LVM denkt – nicht, was der Richter denkt.
Und selbst wenn der Mangel gar nicht zu beheben gewesen wäre, hätte ein früher Hinweis mir zumindest ermöglicht, die Konsequenzen zu ziehen: die Klage zurückzunehmen, Kosten zu begrenzen, mir noch einmal anwaltlichen Rat zu suchen. Nichts davon setzt voraus, dass die Klage zu retten war.
Ob das rechtlich geboten war, weiß ich also nicht sicher. Dass keine der beiden möglichen Reaktionen kam, weiß ich sicher.
Die Gegenseite hatte sogar die Bedienungsanleitung mitgebracht
Fast komisch ist, was zusätzlich in der Akte lag. Die LVM hatte als Anlage B2 einen Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld eingereicht, um ihre eigene Rechtsauffassung zu stützen. In jenem Verfahren sah sich das dortige Gericht zu einem Hinweis veranlasst, weil sonst eine für den Kläger überraschende Entscheidung gedroht hätte. Der Kläger reagierte und nahm die Klage zurück – worauf sich die LVM in meinem Verfahren ausdrücklich als „sachgerechte Konsequenz“ berief.
Die Fälle waren nicht identisch. Aber die Gegenseite hatte dem Richter damit selbst vorgeführt, wie man mit einer entscheidenden Rechtsauffassung umgeht: Man sagt sie, die betroffene Partei reagiert, danach geht es weiter oder es ist vorbei.
Die Anleitung lag in der Akte. Eingereicht von der Gegenseite. Gegen mich. Benutzt wurde sie nicht.
Stattdessen schrieben wir weiter
Im Dezember erklärte die LVM erneut, auch meine konkretisierten Anträge seien unzulässig. Am 2. Januar 2024 bat ich um eine Entscheidung, erklärte mich aber ausdrücklich zu einer mündlichen Verhandlung bereit. Ende Januar fragte das Gericht nach dem schriftlichen Verfahren, ich stimmte am 8. Februar zu, die LVM am 20. Februar. Auch das waren meine eigenen Entscheidungen, und ich schiebe sie niemandem zu.
In der Zwischenzeit stritten wir über das Alter des Tores, seine Funktionsfähigkeit, einen Gebrauchtmarkt für Sektionaltore und die Frage, ob ein neues Tor überhaupt einen messbaren Vermögensvorteil erzeugt. Ich investierte Abende und Wochenenden, die LVM bezahlte einen Fachanwalt der sich auch für relativ kleines Geld mit den langen Schriftsätzen eines juristischen Laien rumärgern musste.
Nach der Rechtsauffassung, mit der der Richter das Verfahren dann beendete, musste er davon kein einziges Wort entscheiden. Über „Neu für Alt“ steht im Urteil nichts. Die eigentliche Frage meines Prozesses ist bis heute unbeantwortet.
Der Hinweis, um den ich sieben Monate zuvor gebeten hatte, war am 18. Juni da. Er hieß nur inzwischen Urteil.
Und dann ist da noch die Drei-Monats-Frist
Ein Punkt fiel mir erst bei einer späteren Durchsicht auf, und er kommt ohne jede juristische Wertung aus. Man muss nur zwei Daten vergleichen.
§ 128 Abs. 2 ZPO erlaubt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur, wenn seit der Zustimmung der Parteien nicht mehr als drei Monate vergangen sind. Die letzte Zustimmung datiert vom 20. Februar 2024. Drei Monate später ist der 20. Mai.
Der Verkündungstermin wurde bereits im März auf den 18. Juni festgesetzt. Er lag damit von vornherein außerhalb dieser Frist. Auch der Schriftsatzschluss wurde auf den 28. Mai gelegt, also auf einen Zeitpunkt, zu dem die Drei-Monats-Frist bereits abgelaufen war.
Es geht hier also nicht darum, dass sich ein Verfahren zufällig verzögert hätte. Der Terminplan sah von Anfang an eine Entscheidung nach Fristablauf vor.
Ich bleibe trotzdem vorsichtig, weil mir nicht die vollständige Gerichtsakte vorliegt. Vielleicht wurde später erneut eine Zustimmung eingeholt, von der ich nichts weiß. In meinen Unterlagen findet sich keine, und im Urteil ist von keiner die Rede.
Was am Gesetz liegt und nicht am Richter
Fairerweise: einiges.
Sollte die Rechtsauffassung des Urteils zutreffen, verlangt das Versicherungsrecht einen Umweg, den man niemandem erklären kann. Meine Vermieterin hätte mich erst verklagen müssen – wegen einer Rechnung, die längst bezahlt war, für ein Tor, das längst ersetzt war. Ob das wirklich zwingend ist, bezweifle ich inzwischen: § 106 VVG kennt ausdrücklich den Fall, dass der Versicherungsnehmer den Geschädigten selbst befriedigt hat. Und § 116 VVG, den der Richter selbst als maßgeblich bezeichnet, lässt in Absatz 2 die Verjährung mit der Erfüllung des Anspruchs des Dritten beginnen – nicht mit dem Abschluss eines Vorprozesses. Beides kommt im Urteil nicht vor.
Zweitens die Berufungsgrenze. Bei 469,10 Euro Streitwert ist Berufung nur möglich, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder das Amtsgericht sie zulässt. Sie wurde nicht zugelassen. Eine reguläre Berufung stand mir damit nicht offen.
Drittens die Ökonomie. Sieben von acht Kanzleien wollten den Fall nicht, weil sich 469 Euro nicht rechnen. Das ist kein Vorwurf an die Anwälte, sondern eine Folge des Gebührenrechts.
Warum ich danach nichts mehr unternommen habe
Ein naheliegender Einwand lautet: Wenn dich das so stört, warum hast du dich nicht gewehrt?
Man hätte nach dem Urteil möglicherweise prüfen können, ob wegen des unterbliebenen Hinweises eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO in Betracht kam. Das ist allerdings kein allgemeines Rechtsmittel gegen ein möglicherweise falsches Urteil; der Rechtsbehelf setzt eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs voraus. Ich habe keine solche Rüge erhoben – schon deshalb, weil ich von dieser Möglichkeit damals nichts wusste.
Und selbst wenn ich davon geahnt hätte, wäre ich in derselben Falle gelandet wie schon bei der Klageart. Mein einziger verfügbarer Berater war ChatGPT. Genau dieses ChatGPT hatte mir im Verfahren Urteile erfunden, Aktenzeichen halluziniert und bei der prozessual entscheidenden Frage überzeugend klingende, aber widersprüchliche Antworten geliefert. Ich hätte es also gefragt, wie man gegen ein Urteil vorgeht, dessen Zustandekommen man für fehlerhaft hält – und hätte anschließend wieder nicht gewusst, ob die Antwort stimmt.
Dazu kam der schlichtere Grund: Ich hatte die Nase voll. Ein Jahr Verfahren, rund zwanzig Seiten eigener Schriftsätze, Abende und Wochenenden, am Ende keine Antwort auf die Frage, wegen der ich überhaupt geklagt hatte, plus Gerichtskosten und der Anwalt der Gegenseite. Irgendwann ist der Punkt erreicht, an dem 469,10 Euro den Aufwand nicht mehr rechtfertigen.
Damit ist der Fall für mich Mitte 2025 erst einmal abgeschlossen. Nicht erledigt – abgeschlossen. Ob nach diesem Prozessurteil noch eine neue, diesmal sauber als Zahlungsklage konstruierte Klage möglich wäre, ist eine eigene Rechtsfrage, die ich inzwischen prüfe. Ausgeschlossen erscheint sie mir nicht; sicher bin ich mir auch hier nicht. Verjährungsfristen laufen jedenfalls, und zwar schneller als „irgendwann“.
Warum das mehr ist als mein Problem
Genau daran hängt der allgemeine Punkt.
Der Gesetzgeber erlaubt die Selbstvertretung vor dem Amtsgericht. Bei kleinen Streitwerten ist sie nicht nur erlaubt, sondern faktisch die einzige Option. Ein Laie wird dabei zwangsläufig prozessuale Fehler machen. Die einzige Instanz, die solche Fehler rechtzeitig auffangen kann, ist der richterliche Hinweis. Und unterhalb der damaligen Berufungsgrenze gab es ohne Zulassung keine reguläre zweite Instanz, die anschließend noch einmal prüfte, ob das Verfahren richtig gelaufen war.
Das Recht auf Selbstvertretung hängt damit ausgerechnet an der Sicherung, die am wenigsten kontrolliert wird.
Und wenn schon jemand aufgibt, der beruflich mit komplizierten Texten arbeitet, der schon einmal einen Zivilprozess ohne Anwalt gewonnen hat und der das Problem sogar selbst erkannt und angesprochen hatte – wie soll das System dann für jemanden funktionieren, der all das nicht mitbringt?
Man könnte daraus den Schluss ziehen, auch vor Amtsgerichten einen Anwaltszwang einzuführen. Dann wäre wenigstens ehrlich gesagt, dass Laien solche Verfahren nicht führen können. Bei 469,10 Euro wäre das allerdings gleichbedeutend damit, den Anspruch abzuschaffen.
Die sinnvollere Konsequenz: Wenn der Rechtsstaat die Selbstvertretung vorsieht, muss die Prozessleitung vernünftige Laienfehler auffangen können. Der Richter soll niemandem zum Sieg verhelfen. Aber wenn ein Kläger erkennbar auf ein prozessuales Problem zuläuft und ausdrücklich fragt, ob genau dieses Problem besteht, sollte die Antwort nicht sieben Monate später im Urteil stehen.
Das ist auch die Grenze dessen, was KI leisten kann. ChatGPT hat mich in diesem Verfahren deutlich leistungsfähiger gemacht und trotzdem aus einem Informatiker keinen Anwalt. Genau dafür existiert die richterliche Prozessleitung.
Ich bin nicht sauer, weil ich verloren habe
Vielleicht hat die LVM beim Neu-für-Alt-Abzug recht. Vielleicht hätte ich auch mit einer perfekten Klage verloren. Damit hätte ich leben müssen.
Ich habe den Schaden verursacht. Ich habe entschieden zu klagen. Ich habe meine Klageschrift selbst unterschrieben, ein Vergleichsangebot ausgeschlagen, im Januar selbst um ein Urteil gebeten und dem schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wenn ich unter diesen Umständen in der Sache verliere, ist das mein Risiko.
Nur habe ich in der Sache nicht verloren. Die Sache wurde nie entschieden.
Am Ende bleiben drei Möglichkeiten. Entweder verlangt das Versicherungsrecht tatsächlich einen sinnlosen Vorprozess eines bereits befriedigten Geschädigten – dann ist die Rechtslage schlecht konstruiert. Oder es verlangt ihn nicht – dann ist die tragende Begründung des Urteils falsch. Oder meine Klage war unzulässig, hätte sich aber reparieren lassen – dann bleibt die Frage, warum trotz ausdrücklicher Bitte kein Hinweis kam.
In keiner dieser Varianten sieht der Ablauf gut aus. Etwas weniger diplomatisch: Entweder ist die Rechtslage hier Mist, oder Richter Dr. Wonschik hat in meinem Verfahren Mist gebaut – oder beides. Für mich sieht es so aus, als wenn auf jeden Fall der Richter Mist gebaut hat. Denn am Ende ist es doch so: Bei den juristischen Feinheiten mag ich mich irren. Bei einem Punkt nicht: Es hätte nicht sieben Monate und zahlreiche Schreiben dauern müssen, um einem ausdrücklich nachfragenden, nicht anwaltlich vertretenen Kläger mitzuteilen, dass seine Klage für unzulässig gehalten wird.
Ein richterlicher Hinweis hätte dafür weniger Platz gebraucht als dieser Blogpost.
Hinweis: Ich bin Informatiker und kein Jurist. Auch die rechtliche Einordnung in diesem Beitrag entstand mit Unterstützung von ChatGPT – also mit demselben Werkzeug, dessen Fehler Gegenstand des ersten Teils dieser Serie waren. Chronologie und wörtliche Zitate beruhen auf den Schriftsätzen und dem Urteil im Verfahren 14 C 1089/23 des Amtsgerichts Siegen. Meine rechtlichen Schlussfolgerungen können falsch sein. Meine Kritik bezieht sich ausschließlich auf die dokumentierte Führung dieses konkreten Verfahrens und die darin ergangene Entscheidung.
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